§ 1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich
§ 2 Änderung
BIM-Events behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Nutzungsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern. BIM-Events wird dem Nutzer die Änderung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten mitteilen und ihm diese übermitteln. Widerspricht der Nutzer den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, dann gelten die geänderten Nutzungsbedingungen als angenommen. Widerspricht der Nutzer den geänderten Bedingungen fristgemäß, so ist BIM-Events berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Allgemeinen Nutzungsbedingungen in Kraft treten sollen oder zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen.
§ 3 Anmeldung
§ 4 Einträge
(a) gegen Rechte Dritter, insbesondere von Eigentums-, Urheber-, Namens-, Leistungsschutz- oder Markenrechte verstoßen
(b) die gewaltverherrlichender oder pornografischer Art sind oder sonst gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs verstoßen
(c) Viren, trojanische Pferde oder andere Programme enthalten, die geeignet sind, Daten oder Systeme zu schädigen, heimlich abzufangen oder zu löschen
BIM-Events.de hält sich vor, die bereitgestellten Inhalte auch mittels anderer, eigener Medien zu
vervielfältigen.
§ 5 Sperrung, Kündigung, Vertragslaufzeit
§ 6 Kaufverträge über die Internetplattform
§ 7 Haftung
§ 8 Freistellung
§ 9 Schlussbestimmung
Erweiterung der Nutzungshinweise (AGBs) für Firmenprofile und weitere Werbemaßnahmen auf BIM-Events.de
1. Grundlage Nutzungshinweise
1.1. Diese Nutzungshinweise (auch Geschäftsbedingungen; AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
1.2. Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden (Auftraggeber, nachfolgend auch „AG“) über die Veröffentlichung von Buchungen und sonstigen Werbemaßnahmen und Leistungen auf BIM-Events.de von DICONOMY UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend auch „DC“), auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen (AGB).
Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem AG eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem AG und uns, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird.
1.3. Abweichende Geschäftsbedingungen des AGs gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
Schweigen gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung.
1.4. Diese AGB gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des AGs. Es sei denn, wir haben ausdrücklich gegenüber dem AG auf die Geltung unserer AGB verzichtet. Der Ausschluss der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des AGs gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einzelnen Regelungspunkten unserer AGB keine gesonderte Regelung enthalten.
1.5. Sofern Rahmenverträge oder sonstige Verträge mit dem AG abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden dort, sofern keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden AGB ergänzt.
1.6. Für Werbeaufträge, die sich sowohl auf e und Werbemaßnahmen auf der Interseite BIM-Events.de als auch auf andere digitale Medien des AG beziehen, gelten jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen desjenigen Mediums, in dem der jeweilige Werbeauftrag vertragsgemäß erfolgen soll.
1.7. DC und AG werden nachstehend gemeinsam auch als „Parteien“ bezeichnet.
1.8. Soweit im Folgenden von Schadensersatzansprüchen die Rede ist, sind damit in gleicher Weise auch Aufwendungsersatzansprüche i.S.v. § 284 BGB gemeint.
2. Werbeauftrag
„Werbeauftrag“ ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Firmenprofile oder eines oder mehrerer Werbemaßnahmen eines Werbungtreibenden als Auftraggeber auf der Internetseite „www.bim-events.de“ von DC zum Zwecke der Vermarktung. Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich die vorliegenden AGB sowie jeweils unsere aktuellen Preislisten und technischen
Werbemaßnahmen-Spezifikationen, die wir dem AG auf erste Anforderung jederzeit unentgeltlich zur Verfügung stellen.
3. Firmenprofile, Werbemaßnahmen
1. Ein Firmenprofil bezeichnet eine Unterseite der Internetseite www.bim-events.de von DC. Auf einem Firmenprofil werden Informationen zum Unternehmen sowie zu den Produkten und Dienstleistungen des AG veröffentlicht sowie weitere Funktionen bereitgestellt. Diese Informationen und Funktionen können hieraus bestehen wie:
3.2. Werbemaßnahmen könnwn aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen:
3.3. Werbemaßnahmen, die auf Grund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden durch den DC bei Schaltung kenntlich gemacht, soweit dies rechtlich erforderlich ist.
3.4. Für die Veröffentlichung von Firmeprofilen und Werbemaßnahmen kommen grundsätzlich die Formate und Leistungspakete in Frage, die in unserer jeweils gültigen Preisliste für BIM-Events.de ausgewiesen sind und im AG-Gespräch vereinbart wurden. Sonderwerbeformen sind Prüfung durch DC möglich.
4. Abschluß des Vertrages
4.1. Ein Vertrag über Firmenprofile und Werbemaßnahmen kann für einzelne oder mehrere e und Werbemaßnahmen geschlossen werden.
4.2. Eine Auftragserteilung erfolgt durch eine Anfrage des AG in Schrift- oder Textform oder über die Webseite und die Annahme des Auftrages in Form von einer Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform durch DC.
Telefonische Absprachen können ebenfalls getroffen werden, sind mit Auslösung einer Zahlung verbindlich.
4.3 DC kann das Angebot für einen Auftrag bestimmter Leistungspakte an die Bedingung der Auftragserteilung bzgl. eines oder mehrerer anderer Leistungspakete (Hauptleistungspaket) knüpfen.
Die Auftragserteilung gemäß 4.2. erfolgt in diesem Fall unter Vorbehalt der Auftragserteilung für das Hauptleistungspaket.
4.4. Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag, vorbehaltlich anderer ausdrücklicher Vereinbarungen zwischen DC und dem AG, mit der Werbeagentur selbst zustande, d.h. die Werbeagentur ist selbst Vertragspartner von DCs. Aufträge von Werbeagenturen oder -mittlern werden nur für namentlich hierin bezeichnete und identifizierbare Werbungtreibende angenommen.
DC ist berechtigt, von der Werbeagentur den Mandatsnachweis vor Auftragsabschluss zu verlangen und auch sich den Status als Agentur nachweisen zu lassen.
5. Leistungsschuld
5.1. Werbemaßnahmen
5.1.1 Auf Grund des geschlossenen Vertrages schuldet DC abschließend nur die Schaltung der Werbemaßnahmen in dem vereinbarten digitalen Medium, das heißt, die zeitgerechte elektronische Absendung der Werbemaßnahmen und Schaltungsauftrages an den jeweiligen Betreiber des digitalen Mediums, in dem die vereinbarte Schaltung erfolgen soll. Eine Garantie im Rechtssinne oder ein garantiegleiches Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB wird von DC nach diesem Vertrag nicht übernommen.
Soweit die Werbemaßnahmen nicht auf einem Server von DC liegen, sondern durch den Server eines Dritten ausgeliefert werden (sog. Redirect-Verfahren) und der AG insoweit, wie unter Ziffer 11.2. beschrieben, DC das Werbemaßnahmen über Mitteilung der URL der Werbemaßnahmen auf dem Server des AGs bzw. des Dritten bereitstellt, schuldet DC nur den Versuch der Übermittlung der Daten über das Internet. Die sich aus dieser Bereitstellungsart der Werbemaßnahmen durch den AG ergebenden
Risiken wie z.B. fehlerfreie Auslieferung und Beschaffenheit der Werbemaßnahmen und die Verletzung der Datensicherheit, trägt allein der AG.
5.1.2. Nicht Gegenstand der Leistungsschuld von DC ist die Bewirkung des Zuganges der Werbemaßnahmen bei dem Betreiber des digitalen Mediums, in welchem das Werbemaßnahmen geschaltet werden soll über das world wide web (www), die Sicherung der Zugangsqualität der Werbemaßnahmen bei Dritten
und die Möglichkeit des Zuganges des elektronisch übermittelten diesbezüglichen Schaltungsauftrages an Dritte und/oder die Sicherstellung und/oder Erhaltung der Funktionsfähigkeit für die Schaltung der Werbemaßnahmen erforderlicher Server oder Leistungskapazitäten Dritter.
5.2. Firmenprofile
5.2.1. Auf Grund des geschlossenen Vertrages schuldet DC die Überlassung von Speicherplatz auf einem beliebigen Speichermedium und Nutzung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
Eine Garantie im Rechtssinne oder ein garantiegleiches Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB wird von DC nach diesem Vertrag nicht übernommen.
5.2.2. DC wird die Verbindung zwischen dem Server und dem Internet verschaffen, gewähren und aufrechterhalten, damit die auf dem Server abgelegten Daten auf Anfrage von außenstehenden Rechnern im Internet (Clients) jederzeit und störungsfrei mittels der im Internet gebräuchlichen
Protokolle (http, ftp, smtp, nntp) in dem jeweilig anwendbaren Protokoll an den abrufenden Rechner weitergeleitet werden.
5.2.3. DC schuldet ein Bemühen, dass die vertragsgemäß gespeicherten Daten (Firmenprofil) des Auftraggebers im World-Wide-Web über das von DC unterhaltene Netz und das daran angeschlossene Internet von der Öffentlichkeit auf der Internetseite bim-events.de abrufbar sind. DC übernimmt keine Verantwortung für den Erfolg des jeweiligen Zugangs zu den Firmenprofilen.
6. Abwicklungsfrist
Ist im Rahmen eines Vertrages ausdrücklich das Recht zum Abruf einzelner Werbemaßnahmen eingeräumt, so ist der gesamte Auftrag innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung der ersten Werbemaßnahme abzuwickeln, sofern das erste Werbemaßnahmen innerhalb dieser Frist abgerufen und veröffentlicht wurde.
Wird diese Einjahresfrist nicht eingehalten, so ist der AG verpflichtet, DC den Differenzbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt zu erstatten, vorbehaltlich weiterer Rechtspflichten. DC ist nicht verpflichtet ein Abrufrecht anzubieten.
7. Terminverschiebung durch den AG
Die Verschiebung eines vereinbarten Veröffentlichungstermins durch den AG ist nur bis zu fünf Werktagen, bis 14:00 Uhr, vor dem vereinbarten Veröffentlichungstermin in Schrift- oder Textform möglich. Sie steht unter dem Vorbehalt vorhandener, vom AG gewünschter, Verfügbarkeiten in den
vereinbarten digitalen Medien. Für den neuen Insertionszeitpunkt gelten die jeweiligen aktuellen Konditionen und Preise von DC, die im Internet veröffentlicht sind oder dem AG mitgeteilt werden.
8. Auftragserweiterung
Der AG hat grundsätzlich die Möglichkeit über die im bereits geschlossenen Vertrag vereinbarte Menge und Lieferzeit hinaus, weitere Firmenprofile und Werbemaßnahmen in Schrift- oder Textform abzurufen.
Voraussetzung hierfür ist:
– die Verfügbarkeit von entsprechenden Kapazitäten für die Kampagne,
– die Einhaltung der Abwicklungsfrist gemäß Ziffer 6 und
– der Zugang einer entsprechenden, ausdrücklichen Erklärung des AG bei DC mit einer angemessenen Vorlauffrist (5 Werktage) vor dem gewünschten Schaltungsdatum und
– die Bestätigung der gewünschten Auftragserweiterung durch DC in Schrift- oder Textform.
11. Bereitstellung der Werbemaßnahmen, des Firmenprofils
11.1. Der AG ist zur vollständigen Anlieferung einwandfreier und geeigneter Werbemaßnahmen in der endgültigen digitalen Form bzw. von vollständigen und geeigneten sowie virenfreien Inhalten für die Firmenprofile bis spätestens 14 Werktage vor dem vereinbarten ersten Veröffentlichungstermin am
Sitz von DC per E-Mail bzw. auf dem vereinbarten Anlieferungsweg verpflichtet, ansonsten kann eine auftragsgemäße Veröffentlichung nicht gewährleistet werden. Für Sonderwerbeformen gilt eine Frist von zehn Werktagen am Sitz von DC.
11.2. Sind die Dateien für Werbemaßnahmen auf dem Server des AG oder eines Dritten abgespeichert, teilt der AG unter Berücksichtigung der zuvor genannten Bedingungen die URL des zu schaltenden Werbemaßnahmen mit.
11.3. Etwaige Änderungen des mitgeteilten Speicherorts der Werbemaßnahmen sind mit DC unverzüglich in Schrift- oder Textform abzustimmen. Das Vorstehende gilt sinngemäß auch für die vom AG genannten Adressen, auf die das Werbemaßnahmen verweisen soll.
11.4. Der AG verpflichtet sich zu korrekten, wahrheitsgemäßen und rechtmäßigen Angaben in den bereitgestellten und veröffentlichten Werbemaßnahmen und Firmenprofilen. Er ist verpflichtet, eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben und erklärt sich mit der Nutzung dieser E-Mail-Adresse zur Benachrichtigung über Anfragen einverstanden.
11.5. Es dürfen keine rechts- oder sittenwidrigen, beleidigenden, rassistischen, sexuell anstößigen, diskriminierenden Inhalte dargestellt, veröffentlicht oder auf solche verlinkt werden.
11.6. Für Werbemaßnahmen, die objektiv zur Auftragsausführung ungeeignet oder beschädigt sind, fordert DC beim AG Ersatz an. Bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung innerhalb der vorgenannten Leistungsfrist des AGs, ist die Einhaltung der ursprünglich vereinbarten Leistungsfrist durch DC nicht mehr geschuldet. DC schuldet
in diesem Fall lediglich die unverzügliche Schaltung der Werbemaßnahmen.
11.7. Will der AG nach Ablauf der vorstehenden Fristen Inhalte austauschen oder verändern oder von einem evtl. bestehenden Motivplan abweichen, prüft DC, ob die gewünschten Änderungen noch bis zum ursprünglich vereinbarten Veröffentlichungstermin vorgenommen werden können. Ist dies nicht
der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Vereinbarung, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. Für die Fristwahrung ist der Zugang bei DC maßgeblich.
11.8. Die Anzahl der vom AG gelieferten – oder durch Mitteilung der URL zur Verfügung gestellten – Inhalte muss zur gebuchten Medialeistung in einem branchenüblichen, quantitativ angemessenen Verhältnis stehen. DC wird den AG informieren, wenn und soweit eine Unverhältnismäßigkeit für ihn festzustellen ist.
11.9. DC ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Werbemaßnahmen und Inhalte von Firmenprofilen, unter Berücksichtigung einschlägiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen, zeitlich unbegrenzt zu archivieren.
11.10. Im Falle, dass der Auftrag aufgrund einer Pflichtverletzung des AG nicht durchgeführt werden kann, ist der AG gleichwohl zur Zahlung des vereinbarten Nettopreises verpflichtet.
DC ist berechtigt aber nicht verpflichtet, im Rahmen der Qualitätssicherung etwaige Fehler in Inhalte von Firmenprofilen des AG zu korrigieren und mit Inhalten ggf. sinnvoll anzureichern. Diese Erlaubnis kann vom AG jederzeit in Textform widerrufen sowie Korrekturen und Ergänzungen rückgängig gemacht werden.
13. Ablehnungsbefugnis, Zurückziehen sowie Unterbrechung der Werbemaßnahmenveröffentlichung
13.1. DC behält sich vor, Werbemaßnahmen, auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses, sowie Firmenprofile abzulehnen, wenn
– deren Inhalt gegen Rechte Dritter, gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt, und/oder
– deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde, und/oder
– deren Veröffentlichung für DC wegen des Inhalts, der Form, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Qualität zur technischen Umsetzung des Vertragsinhaltes oder wegen der Gefahr der Rufschädigung für DC nicht möglich ist, ohne sich dabei einem wirtschaftlichen und/oder haftungsrechtlichen Risiko auszusetzen, und/oder
– das Werbemaßnahmen Werbung für Dritte enthält.
13.2. Vorstehendes (gemäß Ziffer 12.1.) gilt auch für Aufträge, die bei Vertretern von DC aufgegeben werden.
13.3. Werbemaßnahmen und Firmenprofile, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten
(“Verbundwerbung”), bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen ausdrücklichen Annahmeerklärung von DC in Schrift- oder Textform. Verbundwerbung berechtigt von DC zur Erhebung eines Verbundaufschlages in Höhe von 50 % (bei 2 oder mehr Werbetreibenden) auf den, zum Beauftragungszeitpunkt gültigen, Listenpreis von DC. Die Ablehnung eines Werbemaßnahmen gemäß 12.1. wird dem Auftraggeber unverzüglich durch DC mitgeteilt.
13.4. DC ist berechtigt, die Veröffentlichung der Werbemaßnahmen bzw. eines Firmenprofils vorübergehend zu unterbrechen, falls bei objektiver Betrachtung ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte der Werbemaßnahmen oder der Firmenprofile oder der zur Veröffentlichung vorgesehenen Website vorliegt, auf die der Hyperlink im Firmenprofil bzw. im Werbemaßnahmen verweist. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen Ermittlungsverfahren oder Verfügungen
staatlicher Behörden oder eine Abmahnung eines vermeintlich Verletzten vorliegen, es sei denn, diese ist offensichtlich unbegründet. Der AG wird über die Sperrung durch DC unverzüglich unterrichtet und hat die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte unverzüglich zu entfernen oder deren Rechtmäßigkeit darzulegen und zu beweisen. DC kann dem AG anbieten, das Werbemaßnahmen
durch ein alternatives Werbemaßnahmen und/oder durch einen Hyperlink auf eine andere Website oder andere Inhalte zu ersetzen Die insoweit entstehenden Mehrkosten, die DC nachweislich entstanden sind, können dem AG in Rechnung gestellt werden; die Entscheidung darüber obliegt DC. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.
13.5. DC ist insbesondere berechtigt, ein bereits veröffentlichtes Werbemaßnahmen gänzlich zurückzuziehen, wenn der AG nachträglich:
– Änderungen der Inhalte der Werbemaßnahmen vornimmt,
– die URL der Verlinkung ändert, oder
– den Inhalt der Website, auf die verlinkt ist, wesentlich, d.h., hinsichtlich der Art des Contents oder hinsichtlich der rechtlichen Neutralität verändert, ohne dies vorher mit DC abzusprechen.
In diesem Fall steht dem AG kein kostenfreier Ersatz zu, er bleibt aber zur Zahlung des vereinbarten (unverminderten) Nettopreises verpflichtet.
15.2. Es ist nach dem Stand der Technik nicht möglich, jederzeit eine gänzlich fehlerfreie Wiedergabe eines Werbemaßnahmen bzw. eines Firmenprofils zu ermöglichen. Ein Fehler in der Darstellung der Werbemaßnahmen bzw. der Firmenprofile liegt insbesondere dann nicht vor, wenn er hervorgerufen wird:
– durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- oder Hardware (z.B. Browser) des Users oder des Internetdienstleisters,
– wenn die Beeinträchtigung bei der Wiedergabe der Werbemaßnahmen bzw. des Firmenprofils deren Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt,
– durch Störung der Kommunikationsnetze (z.B. aber nicht ausschließlich Leitungs- oder Stromausfall) bei DC oder anderer Betreiber,
– durch einen vom DC oder dessen Erfüllungsgehilfen nicht verschuldeten Rechnerausfall auf Grund Systemversagens oder Leitungsausfall,
– durch vom DC oder dessen Erfüllungsgehilfen nicht verschuldete unvollständige und/oder nicht aktualisierte zwischengespeicherte Angebote auf sog. Proxy-Servern (Zwischenspeichern) oder im lokalen Cache, und/oder
– durch einen Ausfall des vom DC genutzten Servers und Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.
15.3. Bei einem schuldhaften Ausfall des Servers bzw. Ad-Servers von DC oder seiner Erfüllungsgehilfen über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 Prozent der gebuchten Zeit) einer zeitgebundenen Festbuchung, entfällt die Zahlungspflicht des AG für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche des AGs sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Falle gesetzlich zwingender Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und wenn DC eine Leistungsgarantie oder ein garantiegleiches Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB übernommen hat, bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von DC oder seiner Erfüllungsgehilfen und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der AG vertrauen darf.
15.4. Bei vom DC zu vertretender ungenügender Wiedergabequalität des Werbemaßnahmen bzw. des Firmenprofils hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder auf Schaltung einer Ersatzwerbemaßnahme bzw. eines Ersatzfirmenprofils, jedoch nur in dem Umfang der Beeinträchtigung.
Bei Unzumutbarkeit der Veröffentlichung einer Ersatzwerbemaßnahme bzw. eines Ersatz Firmenprofils für den AG hat der AG ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rücktritt vom Auftrag in Bezug auf den Anteil des noch nicht realisierten Veröffentlichungszeitraums; im Übrigen ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Das Recht des AGs, Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz zu verlangen, richtet sich nach Abschnitt 15.
15.5. DC hat das Recht, eine Ersatzanzeige bzw. ein Ersatzfirmenprofil zu verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, oder diese für DC nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.
15.6. Außerhalb seines Herrschaftsbereiches und des Herrschaftsbereiches seiner Erfüllungsgehilfen trägt DC nicht die Gefahr des Datenverlustes auf dem Übertragungswege und übernimmt insoweit auch keine Gewährleistung und/oder Haftung für die Datensicherheit. Gefahrübergang ist mit Eingang der Werbemaßnahmen auf einem der Server von DC.
15.7. DC wird mehr als unerhebliche Störungen und Fehler seiner Server oder der Server von Erfüllungsgehilfen unverzüglich beseitigen und ist bemüht, unerhebliche Beeinträchtigungen in angmessener Frist zu beseitigen.
15.8. DC ist nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Werbemaßnahmen bzw. Inhalte auf deren Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit, Seriosität, Qualität und/oder Freiheit von Fehlern oder der Verletzung von Gesetzen, behördlichen Auflagen oder Rechten Dritter zu überprüfen und übernimmt dafür weder ausdrücklich noch konkludent die Gewähr oder die Haftung.
15.9. Aus einer Minderung der Anzahl der E-Mail-Adressen, an die ein Newsletter versendet wird, kann der Auftraggeber einen Anspruch auf Preisminderung nur dann herleiten, wenn die Anzahl der E-Mail-Adressen gegenüber der Angabe in der vertragsgegenständlichen Preisliste um mehr als 10 % unterschritten wird.
16. Haftung, Haftungsausschluss und -beschränkung
16.1. Die Haftung von DC gegenüber dem AG bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in den nachfolgenden Ziffern keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
16.2. DC haftet, vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen, nicht bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis. DC haftet insbesondere nicht für Ansprüche des AGs auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund.
16.3. Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziffer 15.2. gilt nicht:
a) für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von DC und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von DC;
b) für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der AG vertrauen darf;
c) im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von DC;
d) im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
e) soweit DC eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat;
f) im Falle gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere nach dem
Produkthaftungsgesetz.
16.4. Im Falle, dass DC oder seinen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziffer 15.3. dort lit. c), e) und f) vorliegt, haftet DC auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.
16.5. Die Haftung von DC ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von EUR 5.000,00 €. (Ein einzelner Schadensfall liegt vor, wenn ein schädigender Vorgang bei objektiver Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebenssachverhalt bildet.)
Dies gilt nicht, wenn DC Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen übernommenen Garantie oder der Übernahme eines
Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder in Fällen gesetzlich zwingender, abweichender höherer Haftungssummen. Eine weitergehende Haftung von DC ist ausgeschlossen.
16.6. Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß den vorstehenden Ziffern 15.2.-15.5. und nachfolgender Ziffer 15.7. gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie Subunternehmern von DC.
16.7. Soweit DC nicht unbeschränkt haftet, verjähren Schadensersatzansprüche in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB an.
16.8. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
17. Mängelrüge
Der AG hat die Vertragsgerechtheit der Werbemaßnahmenschaltung bzw. Schaltung der Firmenprofile unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen 7 Werktagen am Sitz von DC nach dem Schaltungszeitpunkt in Schrift- oder Textform gegenüber DC zu rügen. Die Rügepflicht und -Frist beginnt bei verdeckten Mängeln mit ihrer Entdeckung. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des AGs aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns von DC oder seiner Erfüllungsgehilfen, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines
Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
20. Rabatte
20.1. Rabatte werden nur auf die reine Werbeveröffentlichung gewährt; anfallende Sonderkosten, z.B. bei Änderungen der Werbemaßnahmen, sind davon ausgenommen.
20.2. Die Agenturvergütung beträgt 15 Prozent des auftragsgegenständlichen Nettopreises (Grundpreis nach allen Abzügen und ohne MwSt.). Zum Nachweis des Mandates sowie des Status als Agentur siehe Punkt 4.3 Abs. 2.
20.3. DC gewährt für konzernverbundene Unternehmen keine Konzernrabatte.
20.4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die DC nicht zu vertreten hat, so hat der AG, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Differenzbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt an DC zu erstatten.
26. Salvatorische Klausel
26.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
26.2. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
26.3. Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine Salvatorische Erhaltensklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.
26.4. Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame/ nichtige/ undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/ nichtigen/ undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
27. Rangfolge
Die Regelungen in diesen AGB gehen im Konfliktfalle den Regelungen in den Preislisten und Rabattstaffeln vor.
Ein offener Service von www.diconomy.de